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OBLIGATORISCHE STREITSCHLICHTUNG IN BAYERN

- Das neue Bayerische Schlichtungsgesetz (BaySchlG) aus Anwaltssicht -

RA Dr. Reiner Ponschab und Marcus C. Brinkmann 

I. Vorbemerkung 
Am 13. April dieses Jahres hat der Bayerische Landtag das neue Bayerische Schlichtungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz trat bereits am 1.Mai 2000 in Kraft. Aufgrund einer Übergangsfrist von 4 Monaten gilt ab dem 1. September "Erst zum Schlichter, dann zum Richter". Bayern ist damit das erste Land, das die sogenannte obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen Streitigkeiten einführt. Damit ist für die gesetzlich vorgeschriebenen Fälle die erfolglose Durchführung einer Schlichtung Klagevoraussetzung. Diese umfangreiche Neuregelung hat für das Berufsbild und die Tätigkeit der Anwaltschaft enorme Auswirkungen, die in diesem Aufsatz erläutert werden. 

II. Die bundesgesetzliche Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO

Grundlage für das neue Schlichtungsgesetz ist der vom Bundesgesetzgeber eingeführte § 15 a EGZPO.

1. Einführung des § 15 a EGZPO

Das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Bundesgesetz ermöglicht den Landesgesetzgebern in eng umrissenen Bereich die Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten im Streitwertbereich bis 1.500 DM, bei Nachbarschaftsstreitigkeiten und Ansprüchen aus Ehrverletzung, die nicht in den Medien begangen wurde, ist eine Klage nur noch dann zulässig, wenn die Parteien zuvor versucht haben, sich in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zu einigen. Da die Ausgestaltung des § 15 a EGZPO den Ländern überlassen wurde, werden die Länder in einen Wettstreit um das beste Schlichtungsmodell treten. 

2. Gesetzliche Ausnahmen zur obligatorischen Streitschlichtung

Als obligatorische Streitschlichtung in Reinformat kann der § 15 a EGZPO nicht bezeichnet werden. Der § 15 a II EGZPO enthält einen Katalog an zivilprozessualen Klage- und Verfahrensarten, die vom Schlichtungserfordernis ausgenommen sind, weil ein vorgerichtlicher Schlichtungsversuch mit der Besonderheit dieser Verfahren (z.B. Urkundenprozess, Familienverfahren, einstweiliger Rechtsschutz) nicht in Einklang stehen soll.

Beispielsweise findet das Schlichtungsverfahren keine Anwendung in den summarischen Verfahren der Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozesse und das streitige Verfahren im Anschluß an das Mahnverfahren. Das Ziel dieser besonders im Hinblick auf das Mahnverfahren zweifelhaften Ausnahmen besteht darin, die bisherige Effizienz der genannten summarischen Verfahren zu erhalten. Durch dieses gesetzliche "Schlupfloch" verbleibt den Parteien die Möglichkeit, über das Mahnverfahren ohne Schlichtungsversuch zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen. Der Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung die Berufspflicht, für die Durchsetzung den sichersten und kostengünstigsten Weg zu wählen. Da dieser in den meisten Fällen das Mahnverfahren ist, besteht damit die Gefahr, daß überwiegend Nachbar- und Ehrstreitigkeiten für die Streitschlichtung verbleiben. 

III. Änderungen des § 65 BRAGO

Parallel mit der Einführung der obligatorischen Streitschlichtung wurde für die Anwälte § 65 BRAGO attraktiver gestaltet. Es wurde die Mitwirkung an einer Einigung von 10/10 auf 15/10 erhöht. Damit kommt es zu einer Anpassung an die Gebühr für einen außergerichtlichen Streit gem. § 23 BRAGO. Dies ist gerechtfertigt und sinnvoll, da die obligatorische Schlichtung ohne Einschaltung eines Richters erfolgt.

Die Einigungsgebühr tritt an die Stelle der Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO. Daher ist § 65 II 2 BRAGO unverändert beizubehalten. Im Falle des Scheiterns der Schlichtung ist die Mitwirkungsgebühr nach § 65 I Nr. 1 BRAGO auf eine spätere Prozeßgebühr anzurechnen.  

IV. Das Bayerische Schlichtungsgesetz (BaySchlG)

Mit dem Bayerischen Schlichtungsgesetz hat das Land Bayern die bundesgesetzliche Öffnungsklausel genutzt und das Bundesrecht wirksam gemacht. Die umfangreiche Neuregelung lässt sich am ehesten verstehen, wenn man sie einmal im Zusammenhang liest. Auf das BaySchlG wird verwiesen, veröffentlicht im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2000, Seite 268 ff. 

1. Regelungszweck

Durch das BaySchlG soll der Gedanke der außergerichtlichen Streitbeilegung als Alternative zur gerichtlichen Konfliktbewältigung bei der rechtssuchenden Bevölkerung gestärkt werden. Insbesondere scheint der Gesetzgeber durch Privatisierung des Verfahrens zu versuchen, die Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte zu steuern, um eine Entlastung der Gerichte zu erreichen. 

2. Der Geltungsbereich des BaySchlG

Das BaySchlG hat die vorgezeichneten Möglichkeiten des § 15 a EGZPO hinsichtlich des sachlichen Rahmens weitgehend ausgenutzt. Unter Berücksichtigung des in § 15 II 2 EGZPO genannten Ausnahmekatalogs, fallen damit alle nicht berufungsfähigen amtsgerichtlichen Zivilsachen mit vermögensrechtlichem Streitgegenstand unter die obligatorische Schlichtung. Die obligatorische Streitschlichtung erfährt in Bayern jedoch eine örtliche Beschränkung. Sie kann nach Art. 2 BaySchlG nur dann vorgenommen werden, wenn die Parteien ihren Sitz im selben Landgerichtsbezirk haben. Dies ist sinnvoll, um bei den geringen Streitwerten hohe Reisekosten zu vermeiden. Eine Besonderheit weisen in München die Landgerichtsbezirke I und II auf. Sie werden als ein Landgerichtsbezirk behandelt. 

3. Das Schlichtungsverfahren

Es wird zwischen der freiwilligen und der obligatorischen Streitschlichtung unterschieden. 

a. Die freiwillige Streitschlichtung

Der freiwilligen Schlichtung wird wie im Bundesgesetz der Vorrang gegenüber einer obligatorischen Schlichtung eingeräumt. Diesen Grundsatz greift Art. 3 BaySchlG auf.

aa. Gütestellen der freiwilligen Streitschlichtung

Der Rechtsanwalt kann gem. Art. 3 BaySchlG bei Einvernehmen der Parteien als Schlichter fungieren, sofern er nicht als Interessenvertreter beauftragt ist. Als weitere Schlichtungsstellen bei Einvernehmen fungieren die Notare und die dauerhaft eingerichteten Schlichtungsstellen der Kammern, Innungen, Berufsverbände oder ähnliche Institutionen. 

bb. Der Gang des freiwilligen Schlichtungsverfahrens

Die freiwillige Schlichtung erfolgt aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung und basiert auf den zwischen den Parteien vereinbarten Schlichtungsregeln. Die Gebühren sind somit nicht am BaySchlG angelehnt.

Kommt am Ende des Verfahrens eine Vereinbarung zustande, handelt es sich um einen privatrechtlichen Vergleich. Dieser ist er kein Vollstreckungstitel, kann aber als Grundlage eines Zivilprozesses dienen. Vollstreckungscharakter wird erreicht, wenn die Schlichtungsstelle vom Präsidenten des Obersten Bayerischen Landesgerichts als Gütestelle nach § 794 I Nr. 1 ZPO anerkannt wird. Die Voraussetzung dafür nennt Art. 22 AGGVG.

b. Die obligatorische Streitschlichtung gemäß Öffnungsklausel § 15 a EGZPO

Erzielen die Parteien hinsichtlich des Schlichters kein Einvernehmen, wird die obligatorische Streitschlichtung von einer Gütestelle nach Art. 5 BaySchlG durchgeführt.

aa. Die obligatorischen Gütestellen gem. Art. 5 BaySchlG

Neben Notaren werden nur Rechtsanwälte als Gütestelle zugelassen, wenn sie sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichten, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben. Damit werden die Erfahrungen der Anwaltschaft mit konsensualer Streitbeilegung aufgegriffen, die schon heute durch vorgerichtliche Konfliktlösungen zu einer wesentlichen Entlastung der Gerichte geführt hat.

Die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer übt gem. Art. 8 III BaySchlG die Aufsicht über die anwaltlichen Schlichter aus. Sie kann die Zulassung als Schlichter gem. Art. 5 II 2 BaySchlG widerrufen, wenn die Pflichten aus dem Schlichteramt gröblich vernachlässigt werden.

Die Einrichtung einer Gütestelle bringt dem Anwalt erhebliche Vorteile. Anwaltliche Gütestellen sind gem. Art. 5 III 1 BaySchlG Gütestellen im Sinne von § 794 I Nr. 1 ZPO, ohne dass es eines anerkennenden Justizverwaltungsaktes nach Art. 22 AGGVG bedarf. Damit können anwaltliche Schlichter Schlichtungsvereinbarungen den Charakter eines Vollstreckungstitels verleihen. Die Vollstreckungsklausel erteilt gem. Art. 19 II BaySchlG der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts. Diese Möglichkeit ist streitwertunabhängig. Die vor einem als Gütestelle anerkannten Anwalt abgeschlossenen Vergleiche können daher auch außerhalb einer obligatorischen Schlichtung für vollstreckbar erklärt werden. Ein eingebrachter Antrag unterbricht zudem die Verjährung nach § 209 II Nr. 1 a BGB. Die vereinfachte Erlangung eines Titels dürfte insbesondere für größere außergerichtliche Streitigkeiten, namentlich für Mediationsverfahren, vorteilhaft sein. 

bb. Die Pflichten des obligatorischen Schlichters

Der Anwalt unterliegt auch während der Schlichtungstätigkeit dem Standesrecht. Nach Art. 8 I BaySchlG führt der Schlichter seine Tätigkeit unparteiisch und unabhängig aus. Daher wird durch die Schlichtungstätigkeit nicht das Schutzgut des § 43 a IV BRAO gefährdet. Der Tätigkeit als anwaltlicher Schlichter liegt gerade keine Interessenkollision, sondern ein Interessenausgleich der Parteien aufgrund eines gemeinsam erteilten Mandates zugrunde.

Die Vertraulichkeit des Verfahrens sichert das in Art. 8 II BaySchlG enthaltene Zeugnisverweigerungsrecht bzgl. der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens geworden sind. Für die als Schlichter tätigen Anwälte ergibt sich das bereits aus § 383 Nr. 6 ZPO.

cc. Der Gang des obligatorischen Schlichtungsverfahrens

Der Art. 10 BaySchlG enthält die grundlegenden Bestimmungen für den Gang des Schlichtungsverfahrens. Er lässt dem Schlichter und den Parteien weitestgehend Freiheit bei der Gestaltung des Verfahrensablaufs. Im Mittelpunkt steht das freie Ermessen des Schlichters, das nur durch wenige Verfahrensvorschriften eingeschränkt wird. 

(1) Antragsstellung

Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens muß schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des jeweiligen Schlichters, also nicht des Gerichts, gestellt werden. Art. 9 BaySchlG legt die Mindestanforderungen für den Antrag fest. Es muß die Identität der Parteien genannt und der Streitgegenstand umrissen werden. Dem Schlichter bleibt es überlassen, wie er den Schlichtungsantrag (etwa zum Nachweis der rechtzeitigen Verjährungsunterbrechung gem. § 209 II Nr. 1 a BGB) dem Gegner nachweisbar mitteilt.

Voraussetzung für den Beginn des Schlichtungsgespräches ist gem. Art. 14 BaySchlG die Zahlung eines Vorschusses vom Antragsteller. Der Betrag setzt sich zusammen aus den entsprechenden Kosten für die Durchführung des Verfahrens in Höhe von 100 Euro und des Pauschsatzes von 20 Euro. 

(2) Eignungsprüfung des Verfahrens

Nach der Antragsstellung hat der Schlichter zu überprüfen, ob das Schlichtungsverfahren sachlich und örtlich eröffnet ist. Zudem bedarf es einer Überprüfung der Eignung eines Schlichtungsgespräches. Das Verfahren kann ungeeignet sein, wenn eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen wäre oder eine komplizierte Rechtsfrage zu entscheiden ist. Weitere Faktoren sind zudem, das Bestreben nach einem Grundsatzurteil, oder das Bestehen eines erheblichen Machtungleichgewichts zwischen den Parteien. In diesen Fällen kann der Schlichter dem Antragsteller die benötigte Bescheinigung sofort ausstellen. 

(3) Terminbestimmung

Wenn der Schlichter ein Schlichtungsverfahren für geeignet hält, hat er einen Termin zu bestimmen. Dieser ist in der Regel mündlich durchzuführen. Der Termin sollte umgehend erfolgen, um Verzögerungen bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen zu vermeiden. Gem. Art. 11 BaySchlG haben die Parteien grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Deshalb ist es - auch im Hinblick auf die Erfolgschancen der Schlichtung - besonders wichtig, auf das persönliche Erscheinen der Parteien bei der Ladung hinzuweisen. Eine Vertretung der Partei ist nur möglich, wenn der Vertreter zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist und der Schlichter der Vertretung zustimmt. Nach Art. 11 III BaySchlG bleibt es den Parteien unbenommen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. 

(4) Nichterscheinen

Erscheint der Antragsteller nicht zum Termin, gilt gem. Art. 11 IV BaySchlG sein Antrag als zurückgenommen. Bei hinreichender Entschuldigung hat der Schlichter binnen 14 Tagen einen neuen Schlichtungstermin zu bestimmen. Der Antrag gilt auch als zurückgenommen, wenn der zu zahlende Vorschuß nach Art. 14 BaySchlG nicht einbezahlt wurde.

Erscheint der Antragsgegner nicht, erhält der Antragsteller automatisch, aber frühestens nach 2 Wochen, die notwendige Erfolglosigkeitsbescheinigung.

Der § 15 a IV EGZPO bestimmt, daß die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits zählen. Scheitert die Schlichtung, entscheidet daher das Gericht, wer die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu zahlen hat.

Obschon der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit eines Ordnungsgeldes vorgesehen hat, hat der bayerische Gesetzgeber dankenswerter Weise von einer Sanktion abgesehen. Denn obligatorisch ist nur der Versuch einer Einigung. Wer diese nicht will, dem sollte der Weg zum Gericht nicht zusätzlich erschwert werden. 

(5) Schlichtungsstile und -techniken

Aufgrund der Freiheit des Schlichters werden sich verschiedene Schlichtungsstile entwickeln, die sich aus einer Kombination der vom Schlichter vorgenommenen Problemdefinition sowie seinem Rollenverständnis ergeben.

Beispielsweise gewährt der Art. 10 I 3 BaySchlG dem Schlichter die Möglichkeit des Einsatzes von vertraulichen Einzelgesprächen. Dieses Verfahrensmittel wird im Mediationsverfahren erfolgreich eingesetzt. Da auf Wunsch der Partei der Inhalt solcher Gespräche vertraut bleibt, entsteht für die jeweils andere Partei unter Umständen ein Vertrauensproblem gegenüber dem Schlichter. Es bedarf des geschulten Blickes eines Schlichters und einer einzelfallbezogenen Prüfung bzgl. des Einsatzes dieses Mittels. Deshalb wird ein guter Schlichter seinen Stil und den Einsatz von Einzelgesprächen den individuellen Gegebenheiten anpassen.

Die Fähigkeiten zur Tätigkeit als Schlichter sind erlernbar. Der Münchener Anwaltverein wird daher das Angebot zur Ausbildung in diesem Bereich verstärken.

Für einfach gelagerte Fälle offeriert der Art. 10 BaySchlG die Möglichkeit eines schriftlichen Vorverfahrens.

(6) Die Beweisaufnahme im Schlichtungsverfahren

Eine formelle Beweisaufnahme findet während des Schlichtungsverfahrens nicht statt. Es werden vom Schlichter keine Zeugen und Sachverständige geladen. Nur auf Wunsch der Parteien und unter der Bedingung, daß dadurch das Verfahren nicht unverhältnismäßig verzögert wird, können gem. Art. 10 III BaySchlG Zeugen und Sachverständige auf Kosten der Parteien herbeischafft und Augenschein eingenommen werden. 

(7) Die Ausstellung des Zeugnisses

Der Schlichter stellt dem Antragsteller zum Nachweis des erfolglos durchgeführten Verfahrens ein Zeugnis aus. Um einer Verzögerung vorzubeugen, wird nach Art. 4 I BaySchlG die Bescheinigung auch ausgestellt, wenn das Schlichtungsgespräch nicht binnen einer Frist von drei Monaten durchgeführt worden ist.

Art. 4 III BaySchlG umreißt den Inhalt des Zeugnisses. Neben den notwendigen Angaben zur Person, muß die Bescheinigung – wenigstens stichwortartig – Angaben zum Streitgegenstand, zum Streitwert sowie den Zeitpunkt zu dem das Verfahren beendet ist enthalten. Bei Ungeeignetheit des Verfahrens müssen die entsprechenden Gründe im Zeugnis genannt werden.

Wenn Beratungshilfe gewährt wurde, ist dies ebenfalls gem. Art 15 III BaySchlG zu bescheinigen. 

(8) Straffung des Verfahrens

Der Art. 10 IV BaySchlG normiert ausdrücklich das freie Verfahrensermessen des Schlichters, damit ein zügiges Verfahren gewährleistet ist.

Während des Schlichtungsverfahrens können weitere Konflikte sichtbar werden, die der eigentliche Ursprung der Eskalation sind. Wenn dadurch der Streitwert von 1.500 DM überschritten wird, kann der Schlichter auch diesen größeren Konfliktbezug regeln und damit das Verfahren beenden. 

(9) Die Vergütung im Schlichtungsverfahren

Der Gesetzgeber hat für die Vergütung ein gestuftes Gebührensystem vorgesehen. Die Gebühr beläuft sich auf 50 Euro, wenn keine Schlichtungsverhandlung stattfindet. Wenn ein Schlichtungsgespräch zustande kommt, beträgt die Gebühr 100 Euro. Für notwendige Auslagen kann ein Pauschsatz von 20 Euro gefordert werden.

Wird der Schlichter im Rahmen des Vollzuges einvernehmlich für beide Parteien tätig, entsteht eine weitere Gebühr in Höhe von 50 Euro.

Einfach geregelt ist die Erhebung der Gebühren durch den Schlichter. Der Antragsteller muss sämtliche Gebühren vorschießen. Nach Abschluß des Schlichtungsgespräches wird auf Grundlage der vereinbarten Kostenregelung abgerechnet. Mit dieser Regelung wird die aufwendige Durchsetzung nicht gezahlter Gebühren vermieden. 

(10) Beratungshilfe

Die Art. 15 und 16 BaySchlG sichern Bedürftigen den freien Zugang zur obligatorischen Streitschlichtung und damit zum Gerichtsverfahren. Es ist eine entsprechende Anwendung des Beratungshilfegesetzes vorgesehen. Somit wurde eine staatliche Finanzierung der Schlichtergebühren im Falle von Beratungshilfe geschaffen. Konkret erhält der Schlichter sein Honorar aus der Staatskasse. Diese verauslagten Beträge muß der Gegner erstatten, soweit er den nachfolgenden Rechtsstreit verliert.

V. Stellungnahme zum obligatorischen Schlichtungsverfahren

Leider wurde das Pferd der Schlichtung am falschen Ende aufgezäumt. Interessant wären, auch im Hinblick auf die Entlastung der Gerichte, nicht die Verfahren unter 1.500 DM, sondern die umfangreichen Fälle gewesen. Das jetzige Verfahren birgt die Gefahr, daß die ganze Schlichtung als "Arme-Leute-Verfahren" abqualifiziert wird.

Es besteht der Eindruck, daß der Bundesgesetzgeber sich vor allem von dem Umstand nach Entlastung der Gerichte hat leiten lassen. Zu diesem Zweck wurde gewissermassen ein (Schmutz-) Filter vor die Gerichtsverfahren mit geringem Streitwert vorgeschaltet. Wäre es dem Bundesgesetzgeber vorrangig um eine Verbesserung der Qualität der Konfliktlösung gegangen, hätte er sich nicht auf die obligatorische Schlichtung "kleiner Fälle" beschränken dürfen. Hier wäre es beispielsweise angebrachter gewesen, den Gerichten die Möglichkeit zu geben, geeignete Verfahren (ohne Beschränkung nach Streitwerten) in die Mediation (Schlichtung) zu verweisen.

Dem bayerischen Gesetzgeber trifft allerdings dieser Vorwurf nicht. Er hat anerkennenswerter Weise sich bemüht, den gegebenen Spielraum weit auszunutzen, um neben der obligatorischen Schlichtung auch Raum für freiwillige Schlichtung zu schaffen.

Das ganze Thema der obligatorischen Schlichtung hat zu einem viel zu bürokratischen Verfahren geführt, dem es an Kreativität mangelt. So hat man in England allein durch eine geschickte Kostenregelung die Zahl der Mediationen mit Einführung der neuen Zivilprozeßordnung verdoppelt.

Nach der Testphase von 5 Jahren sollte bundesweit eine einheitliche Regelung getroffen werden.

Die Vergütung ist für die Anwaltschaft sicherlich nicht kostendeckend. Andererseits erhalten die Anwälte durch eine Einigung schneller ihre Gebühren und verdienen damit im Hinblick auf die eingesetzte Zeit mehr als beim reinen Gerichtsverfahren im Regelfall.

Positiv am bayerischen Schlichtungsverfahren ist auch das "Primat der Profis" zu vermerken, entgegen dem Modell der "Preußischen Schiedsleute" in Norddeutschland, bei dem Laien die Schlichtung durchführen.

VI. Streitschlichtung als Chance für die Anwaltschaft

Trotz aller Kritik am Bundesgesetz, das der bayerische Gesetzgeber nur ausgefüllt hat, darf sich die Anwaltschaft dem Tätigkeitsgebiet der Streitschlichtung nicht verschließen. Viel zu groß ist die Gefahr, dass die Anwälte als "schlichtungsunwillig" abgestempelt und möglicherweise bei weiteren Verfahren der außergerichtlichen Konfliktlösung ausgeschlossen werden.

Rechtsanwälte sind nach Ausbildung, Ansehen und Anzahl grundsätzlich die geeignetsten Personen, um die Durchführung der Schlichtung kompetent und flächendeckend zu gewährleisten. Der Vorteil des Anwaltes ist, dass er durch seine langjährige Ausbildung die rechtliche Problematik eines Falles erkennen kann.

Im Schlichtungsverfahren liegt die Problematik zudem in der Behandlung gestörter Beziehungen. Neben der rechtlicher Tätigkeit ist vor allem Schlichtungskompetenz gefragt. Um für das neue Aufgabengebiet - auch im Hinblick auf konkurrierende Berufsgruppen - gewappnet zu sein, sind Weiterbildungsmaßnahmen sinnvoll. Es bedarf einer verstärkten Information, um die Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktlösung und Ausbildung des Rechtsanwaltes als "Konfliktmanager" zu fördern. 

VII. Fazit

Anwälte spielen im Rahmen der außergerichtlichen Konfliktregelung eine Schlüsselrolle. Daher wird es entscheidend auf die Anwaltschaft ankommen, um die Rechtskultur in Deutschland nachhaltig zu verändern und das bayerische Schlichtungsmodell zum Erfolg zu verhelfen.

Die obligatorische Streitschlichtung fördert das Schlichtungsbewußtsein in der Bevölkerung. Dies bietet der Anwaltschaft die neue Chance, den Anwalt vermehrt auch als Konfliktlöser und nicht nur als Prozeßvertreter in das Bewußtsein der Bevölkerung zu bringen. Es kann aber auch die Selbsteinschätzung des Anwalts verändert werden, weg vom "Legionär im Talar", hin zum "Konfliktmanager".  

Hinweis:  Das im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichte BaySchlG kann bei den Geschäftsstellen des Münchener Anwaltverein per Fax 089-29 16 10 46 oder 55 02 70 06 angefordert werden.

Der Münchener Anwaltverein bietet  2 Fortbildungsveranstaltungen zum BaySchlG an. Termine: 14. oder 21. Juli 2000.

 
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